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Mietrechtsfragen / Schlichtungsbehörde

Bei Mietrechtsfragen geben Interessenorganisationen, aber auch staatliche Stellen Auskunft. Letztere sind auch zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten. In allen Kantonen gibt es kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse. Diese sind dazu verpflichtet, Mieter und Mieterinnen wie auch Vermieter und Vermieterinnen in allen Mietfragen zu beraten. Bei Streitigkeiten dieser Parteien bezüglich eines Mietvertrags versuchen die Schlichtungsbehörden eine gütliche Einigung zu erzielen. In einigen Fällen (namentlich: Kündigung, Erstreckung des Mietverhältnisses, Verwendung von hinterlegten Mietzinsen und Forderungen bis zu Fr. 2'000.--) können sie Entscheide fällen.

Adressliste aller Schlichtungsstellen des Bundesamtes für Wohnungswesen 

Zuständigkeit
  • ​​​Bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis unbeweglicher Sachen ist die Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache zuständig, d.h. dort wo sich die Wohnung, der Geschäftsraum oder die Pacht befindet. Der Wohnsitz der Parteien ist unerheblich. Die Schlichtungsbehörde Arbon ist für das Gebiet der Politischen Gemeinde Arbon (Arbon, Stachen, Frasnacht) zuständig.
Schlichtungsgesuch einreichen
  • Reichen Sie das Schlichtungsgesuch gemeinsam mit allen Personen ein, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Alle diese Personen müssen das Gesuch unterschreiben.
  • Nennen Sie auf der Vermieterseite zuerst den Eigentümer der Liegenschaft. Falls eine Verwaltung vorhanden ist, führen Sie diese zusätzlich in der Spalte «Vertretung» auf.
  • Reichen Sie das Gesuch im Original zusammen mit allen wichtigen Unterlagen ein. Legen Sie den Mietvertrag in jedem Fall bei.

Schlichtungsgesuch
Vollmacht

Persönliches Erscheinen / Vollmacht
  • Die Parteien sind grundsätzlich zur persönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung verpflichtet.
  • Falls Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder bereits geplanter Auslandaufenthalt) nicht teilnehmen können, informieren Sie die Schlichtungsbehörde so früh wie möglich.
  • Reichen Sie bei Bedarf die erforderlichen Nachweise (z.B. Arztzeugnis oder Reisebestätigung) ein.
  • Ist eine Vertretung gesetzlich zulässig, reichen Sie der Schlichtungsbehörde rechtzeitig eine schriftliche Vollmacht ein.
Vergleich / Rückzug
  • Einigen sich die Parteien bereits vor der Verhandlung, ziehen Sie das Gesuch mit dem Rückzugsformular schriftlich zurück. Anschliessend beendet die Schlichtungsbehörde das Verfahren und sagt den Verhandlungstermin ab.

Rückzug [docx]

Mängel an der Mietsache
  • Melden Sie Mängel wie defekte Geräte, Baulärm oder ungenügende Reinigung durch den Hauswart schriftlich der Vermieterschaft.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels und verlangen Sie bei Bedarf eine Mietzinsreduktion.
  • Zahlen Sie den Mietzins weiterhin vollständig und kürzen Sie ihn niemals selbstständig, da dies zu einer ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.
Hinterlegung des Mietzinses
  • Reagiert die Vermieterschaft nicht auf Ihre schriftliche Mängelmeldung, können Sie den Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegen. Dabei sind die Vorgaben des Merkblatts einzuhalten.
  • Reichen Sie nach der Hinterlegung innerhalb von 30 Tagen ein Schlichtungsgesuch ein.

Merkblatt Hinterlegung Mietzins
Zahlungsverbindung (CR-Code)

Nebenkostenabrechnung
  • Sind Sie mit Ihrer Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden, teilen Sie dies der Vermieterschaft schriftlich mit und verlangen Sie Einsicht in die Unterlagen.
  • Bleiben nach der Prüfung Fragen offen oder erhalten Sie keine Antwort, reichen Sie ein Schlichtungsgesuch ein.
  • Sobald die Schlichtungsstelle die Parteien zur Verhandlung einlädt, muss die umstrittene Nebenkostenabrechnung bis zum Termin vorerst nicht bezahlt werden.

Merkblatt un-/zulässige Nebenkosten

Formulare Mietw​​​​esen

Unter folgendem kantonalen Link können Formulare für das Mietwesen heruntergeladen werden:

 

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