|
Auflagefrist |
1. – 20. September 2023 |
|---|---|
|
Auflageort |
Abteilung Bau/Umwelt, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 3. Stock |
Gemeinde, Ort Arbon
Strasse, Weg Bahnhofstrasse 219B, Länge ca. 700m
Antragsteller Stadt Arbon
Anordnung Signalisationsergänzung, Versuchsanordnung
Auflagefrist 1. bis 20. September 2023
Gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) ist die Gemeindebehörde für den Erlass von vorübergehenden Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen zuständig. Dementsprechend wird für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 die nachfolgende vorübergehende Verkehrsanordnung (SSV Artikel 107, Ziffer 2bis) gemäss Situationsplan Nr. 21219-213 erlassen.
Auf der Bahnhofstrasse 219B die Zone 2.53.3 /2.59.4 "Anfang und Ende Fussgängerzone" und Zusatz "Post, Taxi, Ausnahmetransportroute, Winterdienst, Autokurse, Radfahrer gestattet“, das Signal 4.18 "Parkieren" und Zusatz "30 Min im Verkehr mit Bahnhof, Post, Kiosk", das Signal 2.50 und Zusatz "Wendeplatz", die Zone "Anfang und Ende Parkieren verboten“ und Zusatz „Ausgenommen auf markierten Parkfeldern", das Signal 4.09 "Sackgasse" und Zusatz "Post, Taxi, Ausnahmetransportroute, Winterdienst, Autokurse, Radfahrer gestattet".
Der Situationsplan kann bei der Stadt Arbon eingesehen werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation beim Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst, Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Arbon, 1. September 2023 Stadt Arbon