für:
S-0178453.1 Transformatorenstation Nr. 49 Seestrasse
Neubau der TS Nr. 49 Seestrasse auf der Parzelle 4386 der Gemeinde Arbon
Koordinaten: 2749332/1265243
L-0235178.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 23 Seestrasse und 49 Seestrasse
Neue Kabelverbindung
L-0235179.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 21 Seestrasse und 49 Seestrasse
Neue Punkt zu Punkt Verbindung
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Ingenieurteam IFE AG, Balgacherstrasse 26, 9445 Rebstein, im Namen von Arbon Energie AG, Salwiesenstrasse 1, 9320 Arbon, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Auflagefrist: 18. August bis 15. September 2023
Auflageort: Abteilung Bau/Umwelt, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 3. Stock
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf