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Öffentliche Auflage Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Auflagefrist

7. November bis 6. Dezember 2025

Auflageort

Abteilung Bau/Umwelt, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 3. Stock

für:
S-2569575.1 Batteriespeicheranlage Salwiese EW-Teil (SN-Energie S-2569576.1)
- Neubau Batteriespeicheranlage BESS Salwiese auf der Parzelle 4139 in der Gemeinde Arbon
- Die Batteriespeicheranlage beinhaltet zwei System BESS Salwiese Arbon Energie AG und BESS SN Energie AG
Koordinaten: 2749834/ 1263303

S-2569576.1 Batteriespeicheranlage Salwiese SN Energie AG-Teil (EW-Teil S-2569575.1)
- Neubau Batteriespeicheranlage BESS Salwiese auf der Parzelle 4139 in der Gemeinde Arbon
- Die Batteriespeicheranlage beinhaltet zwei System BESS Salwiese Arbon Energie AG und BESS SN Energie AG
Koordinaten: 2749834/ 1263303

L-2532216.1 20 kV-Kabel zwischen der Batteriespeicheranlage Salwiese EW-Teil und der Transformatorenstation 14 Landquartstrasse
- Kabeleinzug in bestehende und neue Rohranlage
Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 4139 in der Gemeinde Arbon
Koordinaten: von 2749718/ 1263212 nach 2749834/ 1263303

L-2532218.1 20 kV-Kabel zwischen der Batteriespeicheranlage Salwiese SN Energie AG-Teil und der Transformatorenstation Salwiese
- Kabeleinzug in bestehende und neue Rohranlage
Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 4139 in der Gemeinde Arbon
Koordinaten: von 2749822/ 1263285 nach 2749834/ 1263303

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Arbon Energie AG, Salwiesen-strasse 1, 9320 Arbon, im Namen von Arbon Energie AG, Salwiesenstrasse 1, 9320 Arbon und SN Energie AG, Herrenstrasse 66, 8762 Schwanden GL, das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmgenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorge-merkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.


Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf 

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