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Auflagefrist |
20. Juni bis 20. August 2025 |
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Auflageort |
Abteilung Bau/Umwelt, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 3. Stock |
für:
S-2538756.1 Transformatorenstation 48 Brühlstrasse
Neubau Transformatorenstation auf der Parzelle 1994 in der Gemeinde Arbon
Koordinaten: 2749907/ 1264338
L-2538831.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 48 Brühlstrasse und 24 Brühlstrasse
Kabeleinzug für Erschliessung neue TS 48 Brühlstrasse in bestehende Rohranlage
Koordinaten: 2749907/ 1264338 nach 2750067/ 1264384
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die esolva ag, Dunantstrasse 12, 8570 Weinfelden, im Namen von Arbon Energie AG, Salwiesenstrasse 1, 9320 Arbon, das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmgenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorge-merkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf