Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird anspruchsberechtigten Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2026 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2026 ist die provisorische Steuerrechnung 2025 per Stichtag 1. Januar 2026. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren einfache Steuer der provisorischen Steuerrechnung 2025 per Stichtag das Maximum von 800 Franken und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt. Für Kinder besteht Anspruch, sofern die einfache Steuer nicht mehr als 1'600 Franken beträgt und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt.
Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2026 aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2025 per Stichtag 1. Januar 2026 verfällt am 31. Dezember 2026. Wer bis April 2026 keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2025 per Stichtag 1. Januar 2026 zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt zu sein, kann sich beim Sozialversicherungsamt melden. Kurzaufenthalter/-innen mit Aufenthalt im Kanton Thurgau haben den Antrag auf Prämienverbilligung bis am 31. Dezember 2026 zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch.
Lassen sich für die Prämienverbilligung 2026, gestützt auf die Schlussrechnung 2026, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2026 beim Sozialversicherungsamt eine Neubemessung beantragen. Dasselbe Verfahren gilt auch für die Prämienverbilligungen der Vorjahre.
Für ergänzende Auskünfte steht das Sozialversicherungsamt gerne zur Verfügung – persönlich an der Walhallastrasse 2 (Schalter 3), per E-Mail an sozialversicherungsamt@arbon.ch oder telefonisch unter 071 447 17 90.