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Individuelle Prämienverbilligung 2025

Grundsatz

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird anspruchsberechtigten Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2025 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2025 sind die provisorischen Steuerdaten 2024 per Stichtag 1. Januar 2025. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren einfache Steuer der provisorischen Steuerrechnung 2024 das Maximum von 800 Franken und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt. Für Kinder besteht Anspruch, sofern die einfache Steuer nicht mehr als 1'600 Franken beträgt und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt.

Verfall des Anspruchs

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2025 aufgrund der provisorischen Steuerdaten 2024 verfällt am 31. Dezember 2025. Wer im Frühjahr keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der provisorischen Steuerdaten 2024 zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt zu sein, kann sich bis spätestens 19. Dezember 2025 persönlich beim Sozialversicherungsamt melden. Schriftliche Anträge werden bis zum 31. Dezember 2025 berücksichtigt.

Neubemessung der Prämienverbilligung

Lassen sich für die Prämienverbilligung 2025, gestützt auf die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2025, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2025 beim Sozialversicherungsamt eine Neubemessung verlangen. Das gleiche Verfahren gilt auch für die Prämienverbilligungen der Vorjahre.

Kontakt

Für ergänzende Auskünfte steht das Sozialversicherungsamt gerne zur Verfügung – persönlich an der Walhallastrasse 2 (Schalter 3), per E-Mail an sozialversicherungsamt@arbon.ch oder telefonisch unter 071 447 17 90.

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