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Individuelle Prämienverbilligung 2025

Grundsatz

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird anspruchsberechtigten Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2025 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2025 ist die provisorische Steuerrechnung 2024 per Stichtag 1. Januar 2025. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren einfache Steuer der provisorischen Steuerrechnung 2024 per Stichtag das Maximum von 800 Franken und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt. Für Kinder besteht Anspruch, sofern die einfache Steuer nicht mehr als 1‘600 Franken beträgt und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt.

Verfall des Anspruchs

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2025 aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2024 per Stichtag 1. Januar 2025 verfällt am 31. Dezember 2025. Wer bis April 2025 keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2024 per Stichtag 1. Januar 2025 zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt zu sein, kann sich persönlich beim Sozialversicherungsamt melden. Kurzaufenthalter/-innen mit Aufenthalt im Kanton Thurgau haben den Antrag auf Prämienverbilligung bis zum 31. Dezember 2025 zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Neubemessung der Prämienverbilligung

Lassen sich für die Prämienverbilligung 2025, gestützt auf die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2025, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2025 beim Sozialversicherungsamt eine Neubemessung beantragen. Dasselbe Verfahren gilt auch für die Prämienverbilligungen der Vorjahre.

Kontakt

Für ergänzende Auskünfte steht das Sozialversicherungsamt gerne zur Verfügung – persönlich an der Walhallastrasse 2 (Schalter 3), per E-Mail an sozialversicherungsamt@arbon.ch oder telefonisch unter 071 447 17 90.

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