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Individuelle Prämienverbilligung 2024

Grundsatz

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird anspruchsberechtigten Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2024 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2024 sind die provisorischen Steuerdaten 2023 per Stichtag 1. Januar 2024. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren einfache Steuer der provisorischen Steuerrechnung 2023 das Maximum von 800 Franken und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt. Für Kinder besteht Anspruch, sofern die einfache Steuer nicht mehr als 1‘600 Franken beträgt und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt.

Verfall des Anspruchs

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2024 aufgrund der provisorischen Steuerdaten 2023 verfällt am 31. Dezember 2024. Wer im Frühjahr 2024 keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der provisorischen Steuerdaten 2023 zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt zu sein, kann sich bis spätestens 20. Dezember 2024 persönlich beim Sozialversicherungsamt melden. Schriftliche Anträge werden bis zum 31. Dezember 2024 berücksichtigt.

Neubemessung der Prämienverbilligung

Lassen sich für die Prämienverbilligung 2024, gestützt auf die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2024, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2024 beim Sozialversicherungsamt eine Neubemessung verlangen. Das gleiche Verfahren gilt auch für die Prämienverbilligungen der Vorjahre.

Kontakt

Für ergänzende Auskünfte steht das Sozialversicherungsamt gerne zur Verfügung – persönlich an der Walhallastrasse 2 (Schalter 3), per E-Mail an sozialversicherungsamt@arbon.ch oder telefonisch unter 071 447 17 90.

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