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Hundehaltung

Der Vollzug der Hundegesetzgebung obliegt im Kanton Thurgau den politischen Gemeinden. Melden Sie Ihre Hundehaltung, einen Halterwechsel oder Todesfall Ihres Hundes innert 10 Tagen der nationalen Hundedatenbank und innert 14 Tagen der zuständigen Stelle der Stadt Arbon. Mutieren Sie zusätzlich einen Halterwechsel oder Todesfall wenn möglich selber in der nationalen Hundedatenbank AMICUS.

Wichtige Hinweise

  • Die Hundesteuer beträgt in Arbon für den ersten Hund 100 Franken pro Jahr und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 150 Franken pro Jahr.
  • Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben.
  • Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass alle Hundehalter mit Ihrem Hund innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen müssen.
  • Im Wald und am Waldrand gilt von 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde. Zudem gilt eine grundsätzliche Leinenpflicht in folgenden Gebieten: Am See (ausser Seeparkareal), im Weiher-Areal, in Park-, Schul-, Spiel- und Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen. 

Betreffend Bewilligungsverfahren für potenziell gefährliche Hunde oder betreffend Tierschutz wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Kantons Thurgau.

Gesetzliche Grundlagen

 

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