Die Gemeinden sind gemäss Gesundheitsgesetz für die Erbringung von Spitexleistungen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig. Dafür beauftragen sie eine öffentlich-rechtliche und/oder private Spitexorganisation und schliessen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab. Der Kanton ist für die Bewilligung und Aufsicht von Spitexorganisationen zuständig. Die öffentlich-rechtliche Spitexorganisation in Arbon ist die Spitex RegioArbon.
Die ambulante Pflege wird aus drei Quellen finanziert:
Die Stadt Arbon stützt sich für die Restkosten von ambulanten Pflegeleistungen auf die Empfehlung des ASPS (Association Spitex privée Suisse).
Maximalansätze Restkosten:
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KLV a (Abklärung/Beratung): |
CHF |
8.75 |
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KLV b (Untersuchung/Behandlung): |
CHF |
22.15 |
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KLV c (Grundpflege): |
CHF |
25.15 |
Die Übernahme höherer Ansätze kann auf Antrag geprüft werden, falls diese mittels einer nachvollziehbaren und dem Spitex-Manual nach § 40 TG KVV entsprechenden Kostenrechnung ausgewiesen werden können.
Für von pflegenden Angehörigen erbrachte Leistungen ist gemäss § 43a TG KVV ab 1. Januar 2026 die Verrechnung von Restkosten ausgeschlossen.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeleistungen, welche aufgrund eines Unfalls an eine obligatorisch unfallversicherte Person erbracht werden, gestützt auf Art. 18 UVV an die Unfallversicherung zu verrechnen sind.